_, aber auch von allen anderen Personen, vor dem Hintergrund zu würdigen sind, dass es sich um ein aussergewöhnliches und äusserst dynamisches Geschehen handelte, kann anhand der Aussagen von F.________ nicht eruiert werden, an welchem Standort er sich tatsächlich befunden hat, als der Beschuldigte vorwärts in die Laube fuhr. Hätte sich F.________ in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs bzw. gar direkt vor dem Personenwagen des Beschuldigten befunden, so hätte es wohl auch ihn erwischt. Im Rahmen seiner ersten und tatnächsten Einvernahme erwähnte F.________ allerdings mit keinem Wort, getroffen oder gar verletzt worden zu sein (pag.