An der erstinstanzlichen Verhandlung gab F.________ schliesslich zu Protokoll, er und sein Sohn seien vorne dran beim Hauseingang gestanden, als der Beschuldigte vorwärtsgefahren sei (pag. 986, Z. 12). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Tatrekonstruktion – welche im Übrigen nur in Anwesenheit der Familie ________, nicht jedoch des Beschuldigten und zudem ohne Protokoll durchgeführt wurde – nach Ansicht der Kammer nicht sehr aufschlussreich ausfiel und die Aussagen von F.________, aber auch von allen anderen Personen, vor dem Hintergrund zu würdigen sind, dass es sich um ein aussergewöhnliches und äusserst dynamisches Geschehen handelte, kann anhand der Aussagen von F._____