Der Beschuldigte verfolgte seine Absicht, durch die Laube wegzufahren, auch nach dem Zusammenstoss mit dem Straf- und Zivilkläger unbeirrt weiter. Was den Vater des Straf- und Zivilklägers, F.________, anbelangt, erschliesst sich der Kammer indes nicht klar, was dieser nach dem Abmontieren der Schilder getan bzw. wo er sich befunden hat, als der Beschuldigte wieder vorwärtsfuhr. Insbesondere ist auch nicht klar, ob F.________ sich verletzte, als der Beschuldigte vorwärts in die Laube fuhr. Die Angaben von F.________ zu seinem Standort im Moment des Losfahrens des Beschuldigten sind widersprüchlich.