gen zügig anfuhr und dies, obwohl die Situation mit weiteren parkierten Autos, zahl- 16 reichen Pfosten und einem Geländer unübersichtlich war. Dem Beschuldigten musste dabei auch bewusst sein, dass sich dort Personen aufhalten (könnten). Er gab dazu selber zu Protokoll, die «Kleine» [gemeint ist O.________] sei hinter seinem Wagen gestanden und es habe auch noch andere Personen in der Gegend gehabt (pag. 314, Z. 29 f.). Er hat die Personen im Bereich des Personenwagens also gar konkret wahrgenommen.