Zwar wurden auf der Windschutzscheibe keine Spuren gefunden, so dass kein positiver Nachweis erbracht ist. Ein Aufprall mit Verletzungsfolge auf der Motorhaube ist damit aber noch nicht ausgeschlossen und ebenfalls denkbar. Für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten ist aber letztlich weder entscheidend, woher genau die Verletzungen rühren – vom Aufladevorgang allein, vom nachfolgenden Aufprall am Boden oder von einer Kombination von beidem –, noch, ob aus den festgestellten Beschädigungen auf eine bestimmte Geschwindigkeit geschlossen werden kann und wenn ja, auf welche. Viel wesentlicher ist, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen gemäss mehreren Aussa-