113), sind hingegen weitgehend spekulativ. Gemäss diversen Aussagen fuhr der Beschuldigte unvermittelt und zügig an (pag. 299, Z. 35; pag. 311, Z. 28), gemäss dem Zeugen R.________ quietschten sogar die Pneus (pag. 282, Z. 35 f). In der oberinstanzlichen Verhandlung stellte der Beschuldigte selber zudem nicht in Abrede, nicht im Schritttempo, sondern zügiger gefahren zu sein (pag. 1299, Z. 10 ff.). Er legte also zweifellos einen satten Start hin. Weshalb die Verletzungen sodann erst beim Aufprall auf den Boden entstanden sein sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar wurden auf der Windschutzscheibe keine Spuren gefunden, so dass kein positiver Nachweis erbracht ist.