Bei diesem Vorfall zog sich der Straf- und Zivilkläger die ärztlich bescheinigten Verletzungen zu. Die Überlegungen der Vorinstanz zur vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit («…nicht Vollgas, weil der Straf- und Zivilkläger diesfalls aufgrund der Fliehkraft auf der rechten Seite und nicht links auf der Fahrerseite wieder vom Auto heruntergefallen wäre…», pag. 1113) und dazu, wann und wie genau sich der Strafund Zivilkläger die Verletzungen zuzog («… mit dem Kopf auf dem Fussboden aufschlug, sodass er [der Straf- und Zivilkläger] sich eine leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie zuzog…», pag. 113), sind hingegen weitgehend spekulativ.