206) konnte sich der Straf- und Zivilkläger selber mit den Händen abstossen und fiel noch während der Weiterfahrt seitlich links über die Fahrerseite wieder von der Motorhaube. Dass der Straf- und Zivilkläger vor dem Auto des Beschuldigten stand und sich irgendwie bewegte bzw. sich gemäss seinen glaubhaften Aussagen eben mit den Armen auf der Motorhaube abstossen konnte, um nicht vom Auto erwischt zu werden, bestätigte sinngemäss auch der Zeuge S.________ («…il me semble qu'il a pu reculer pour essayer d'éviter le véhicule.», pag. 311, Z. 29 f.). Bei diesem Vorfall zog sich der Straf- und Zivilkläger die ärztlich bescheinigten Verletzungen zu.