Die Kammer geht mit der Vorinstanz nur insoweit einig, als aufgrund der sich aus dem Plan des UTD ergebenden Distanzen und insbesondere aufgrund der tatnächsten und glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers (pag. 244 f.) erstellt ist, dass Letzterer von dem vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen mit der vorderen rechten Seite (Motorhaube / Blinker) erfasst und auf die Kühlerhaube aufgeladen wurde. Nach einer kurzen «Mitfahrt» (rund zwei bis drei Meter, vgl. UTD Plan gemäss pag. 206) konnte sich der Straf- und Zivilkläger selber mit den Händen abstossen und fiel noch während der Weiterfahrt seitlich links über die Fahrerseite wieder von der Motorhaube.