15 muss aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht mit Vollgas – was nota bene auch kein definierter Begriff ist – fuhr, weil er sonst das Gitter der Einstellhallenausfahrt so stark beschädigt hätte, dass das Auto die Einstellhallenausfahrt herunter gefallen wäre. Zum Tempo, ausgedrückt in km/h, kann mithin nichts Konkretes gesagt werden. Klar ist jedoch, dass der Beschuldigte, indem er zügig fuhr und nicht rechtzeitig abgebremst hat, [«sein Fahrzeug nicht beherrschte und»; Auslassung durch die Kammer] einen Sachschaden verursachte.