Daraus ergibt sich auch gleich ein weiterer Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte hierbei nicht mit Vollgas gefahren sein kann, weil C.________ diesfalls aufgrund der Fliehkraft auf der rechten (Beifahrer-) Seite und nicht links auf der Fahrerseite wieder vom Auto heruntergefallen wäre. Der Beschuldigte transportierte C.___