In der Linkskurve um die Säule der Passerelle herum lud der Beschuldigte C.________ seitlich – nicht frontal – auf die Kühlerhaube / Motorhaube seines Fahrzeugs auf. Seitlich bedeutet hier nicht etwa, mit der rechten Seite des Autos (mit der vorderen Beifahrer- und hinteren Tür), sondern vielmehr, mit der vorderen rechten Seite (Kühlerhaube / Blinker). Dabei hat sich C.________, ähnlich wie von diesem anlässlich seiner Einvernahme vorgeführt, mit den Händen auf der Kühlerhaube abgestützt. Daraus ergibt sich auch gleich ein weiterer Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte hierbei nicht mit Vollgas gefahren sein kann, weil C.____