1113 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte schaltete, nachdem er rückwärts in das Auto von O.________ fuhr [recte: gefahren war], in den Vorwärtsgang (Drive beim Automatikgetriebe) und fuhr unvermittelt – aber nicht mit Vollgas – vorwärts über den Bordstein vom schräg gegen links angelegten Parkplatz auf das Trottoir / in die Passerelle vor dem Hauseingang der ________. Wäre der Beschuldigte tatsächlich mit Vollgas gefahren, wäre er aufgrund der kurzen Distanz vom Parkplatz zum Hauseingang ________ in diesen hinein gefahren und hätte sowohl am Auto als auch am Hauseingang einen Sachschaden verursacht.