Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte schliesslich vor, er habe den falschen Gang erwischt, nämlich statt den D (Drive) den R (Reverse; pag. 979, Z. 23 f.). Auch dieser Vorwand ist unglaubhaft, wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte eine solche Aussage bereits zu Beginn des Verfahrens vorgebracht hätte und nicht erst im Rahmen der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach der kurzen Rückwärtsfahrt sofort wieder nach vorne beschleunigte, nicht dafür, dass der Zusammenstoss unabsichtlich passierte;