Gemäss Aussage von N.________ hatte der Beschuldigte das Auto nämlich bereits am 15. September 2012 erhalten (pag. 295, Z. 51 ff.) und fuhr es zum Tatzeitpunkt somit bereits seit zweieinhalb Wochen. Gänzlich fremd konnte ihm die automatische Schaltung damit nicht sein. Eine Fehlmanipulation beschrieb der Beschuldigte zudem nicht wirklich. Später ergänzte er noch, die Parkfelder dort seien schräg gewesen, er habe so fahren müssen (pag. 324, Z. 37 f.), was in den Augen der Kammer jedoch ebenfalls nicht überzeugt. Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte schliesslich vor, er habe den falschen Gang erwischt, nämlich statt den D (Drive) den R (Reverse;