1314) – vielmehr den Schluss zu, wonach der Beschuldigte sehr wohl absichtlich und zudem auch unvermittelt und zügig in das hinter ihm stehende Auto fuhr. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass weder die Grösse der verursachten Delle noch der relativ kurze Abstand zwischen den beiden Personenwagen etwas über die Geschwindigkeit aussagen. Zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus jedoch nichts ableiten. Als reine Schutzbehauptung entpuppt sich in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er zuerst nach hinten gefahren sei, weil er automatische Autos nicht gewohnt sei (pag. 315, Z. 79 f.; pag. 324, Z. 36 f.). Gemäss Aussage von N.___