299, Z. 31 f.). F.________ führte aus, der Beschuldigte sei zuerst gar ein wenig vor und dann «voll Hahne» zurückgefahren (pag. 272, Z. 48 f.). R.________ beschrieb eine Rückwärtsfahrt «d’un coup sec en arrière», also mit einem Ruck nach hinten (pag. 282, Z. 32 ff.). Schliesslich sprach auch der Straf- und Zivilkläger von einer lauten Rückwärtsfahrt («vou Hane», pag. 1293, Z. 20) bzw. einem lauten Zusammenprall (pag. 252, Z. 69). All diese Aussagen lassen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 1314) – vielmehr den Schluss zu, wonach der Beschuldigte sehr wohl absichtlich und zudem auch unvermittelt und zügig in das hinter ihm stehende Auto fuhr.