13 Vollgas rückwärts in den Personenwagen von O.________ gefahren zu sein (pag. 1106 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen spricht einerseits, dass der Beschuldigte nicht einfach ruhig in sein Auto stieg, sondern eben fluchte, aufgeregt und – gemäss seiner eigenen Aussage – nicht besonnen war (pag. 1299, Z. 21 f.). Zudem fuhr er gemäss Aussage von G.________ in das Auto von O.________ «vou dri» (pag. 267, Z. 75 f.). Letztere gab sodann an, der Beschuldigte sei Vollgas rückwärtsgefahren und die Reifen hätten dabei sehr laut gequietscht (pag. 299, Z. 31 f.).