1296, Z. 42). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn die Wegräumaktion entlasten sollte, weil es ihm – wie die Vorinstanz vermutet – angeblich wichtig gewesen sei, keinen Sachschaden zu verursachen. Das Gegenteil ist der Fall und der Schluss, es sei kaum vorstellbar, dass jemand, der alles Mögliche unternehme, um den Weg freizuräumen und einen Sachschaden zu verhindern, in Kauf nehmen sollte, irgendwelche Passanten anzufahren, schlicht abwegig (pag. 1128, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Gemütszustand und das Verhalten des Beschuldigten vermögen die Geschehnisse nicht ansatzweise zu relativieren.