1299, Z. 21 f.). Nach Überzeugung der Kammer wollte der Beschuldigte – entgegen seinen vordergründigen Angaben, er habe keinen Wagen beschädigen wollen und obwohl er vorgab, eigentlich gar nicht viel mitbekommen zu haben (einer sei ihm wohl in der Ecke zur ________ noch auf die Frontscheibe gesprungen, mehr wisse er nicht; es sei ihm eigentlich nicht bewusst, dass er einen mit dem Auto erwischt habe, pag. 314, Z. 47 ff.) – einfach «Komme was wolle!» durch die Laube wegfahren bzw. flüchten. Oberinstanzlich bestätigte er dies ebenfalls, indem er sagte, er habe einfach weggewollt (pag. 1296, Z. 42).