314, Z. 41 ff.). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Hoffentlich hat es ihn recht erwischt, ich mag es ihm gönnen, diesem Souhung.» (pag. 314, Z. 52 f.). Schliesslich führte er aus, er habe eigentlich gar keinen Wagen beschädigen wollen, sondern einfach von dort weggewollt. Er sei auch nicht stolz auf das, was er gemacht habe, aber so schlecht sei es auch nicht gewesen (pag. 315, Z. 80 ff.). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nicht «hässig» gewesen. […] Er sei sicher nicht ruhig und besonnen gewesen, aber aufgeregt. «Verruckt» oder «hässig» sei er nicht gewesen (pag. 1299, Z. 21 f.).