311, Z. 25 ff.). Gestützt auf diese Aussagen ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte weder vor dem Weggang noch nach seiner Rückkehr in einem Gemütszustand befand, in welchem er ruhig und überlegt hätte handeln können (vgl. auch Beurteilung der Schuldfähigkeit im Gutachten des Forensisch Psychiatrischen Dienstes [FPD], pag. 531). Bezeichnend sind in dieser Hinsicht die ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Container weggestellt habe, zurück zu seinem ________ (Auto) gegangen sei und dort gewartet habe. Er habe nicht lange warten müssen, dann seien sie gleich gekommen. Er habe seinen Weg gekannt und gewusst, wo er habe durchgehen müssen (pag. 314, Z. 41 ff.).