12 setzung zwischen dem Beschuldigten und O.________ beim «blockierten» Auto, wo der Beschuldigte gemäss dem Straf- und Zivilkläger und von dessen Vater bereits fluchte, gestikulierte und herumlief und so überhaupt ihre Aufmerksamkeit erregt hatte (pag. 243, Z. 54; pag. 244, Z. 59; pag. 251, Z. 47 f.; pag. 1293, Z. 13 f.; pag. 277, Z. 37 ff.). Dass er dies auch nach seiner Rückkehr zum Auto machte und Drohungen ausstiess, gaben – wiederum übereinstimmend – sowohl der Straf- und Zivilkläger (pag. 244, Z. 81 f.) als auch dessen Vater (pag. 267, Z. 57 ff.) zu Protokoll.