Mit Blick auf das von der Vorinstanz beim Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung z.N. des Straf- und Zivilklägers als entscheidend erachtete Wissen und Wollen beim Beschuldigten (vgl. pag. 1127 f., S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist es an dieser Stelle unumgänglich, auch das von der Vorinstanz als «unmittelbares Vortatverhalten» bezeichnete Verhalten des Beschuldigten vor dem Start seines Fahrmanövers zu würdigen.