Nicht in den Hintergrund treten darf dabei allerdings der Blick aufs Ganze. Zentral ist im vorliegenden Fall, dass dem Beschuldigten ein absolut aussergewöhnliches Fahrmanöver mit einem Motorfahrzeug vorgeworfen wird, welches sich, abgesehen vom einleitenden kurzen Rückwärtsfahren, in einer Laube – mithin in einem Fussgängerbereich – und an einem Dienstagnachmittag um ca. 16.00 Uhr zutrug. Ausgangspunkt des Vorfalls war ein Streit zwischen dem Beschuldigten sowie der Familie ________ bzw. konkret die Tatsache, dass der Beschuldigte durch das quergestellte Auto von O.________ am Rückwärts- Wegfahren von seinem Parkplatz gehindert wurde.