1298, Z. 23 ff.). Auf Ergänzungsfragen hin führte der Beschuldigte schliesslich aus, er sei sicher nicht schnell gefahren und die Kurve vorne sei nicht «z’verwütsche» gewesen. Er sei auch nicht hässig gewesen. Ruhig und besonnen sei er sicher nicht gewesen, aber aufgeregt (pag. 1299, Z. 11 ff.). Weiter führte er aus, der Straf- und Zivilkläger sei in die linke Seite seines Autos gesprungen, er habe ihn aber nicht nach vorne mitgenommen mit dem Auto (pag. 1299, Z. 30 f.). Auf Frage, ob er etwas gemerkt habe von der Kollision, äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, er habe einfach gemerkt, dass etwas gewesen sei.