Weiter gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, der Beschuldigte sei «vou Hane» rückwärts ins Auto gefahren. Er [der Straf- und Zivilkläger] sei unter Schock gewesen und dann sei der Beschuldigte plötzlich vorwärtsgefahren, wo er gewesen sei. Er sei wie versteinert gewesen, habe nicht weggekonnt und sei so auf der Motorhaube gelandet (pag. 1293, Z. 20 ff.). Wo sich seine Eltern zu diesem Zeitpunkt befunden hätten, könne er nicht sagen (pag. 1293, Z. 26).