Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wurde zuerst der Straf- und Zivilkläger befragt. Vorab gab er zu seiner Person unter anderem zu Protokoll, er befinde sich heute nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung. Mit dem Erinnerungsvermögen habe er auch heute noch Schwierigkeiten, manchmal habe er immer noch Lücken oder vergesse etwas. Vom Vorfall habe er immer noch Lücken, die er nur durch Erzählungen anderer habe füllen können. Er habe sich selber nicht mehr aktiv erinnern können (pag. 1292, Z. 17 ff.). Zur Sache führte er sodann aus, er könne die bisher gemachten Aussagen bestätigen.