_(Marke) eingelöst war und welcher erst nach dem Vorfall vor Ort kam, waren alle von der Vorinstanz aufgeführten Personen mehr oder weniger nahe am Geschehen und bekamen zumindest Teile davon mit. Dennoch sind, was das eigentliche Tatgeschehen betrifft, nicht alle Aussagen gleichermassen ergiebig und relevant. Nichtsdestotrotz lässt sich aufgrund der diversen Beobachtungen und Schilderungen der Ablauf des ganzen Vorfalls nach Ansicht der Kammer gut rekonstruieren (vgl. dazu auch den Ermittlungsrapport pag. 126). Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wurde zuerst der Straf- und Zivilkläger befragt.