9 8. Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen der im Verfahren befragten Personen ausführlich und zutreffend wiedergegeben; auf diese Zusammenfassung kann vorab ebenfalls verwiesen werden (pag. 1082 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sofern entscheidrelevant, kommt die Kammer auf einzelne Aussagen in der nachfolgenden Beweiswürdigung punktuell zurück. Abgesehen von N.________, auf dessen ________ GmbH der vom Beschuldigten gefahrene Personenwagen ________(Marke) eingelöst war und welcher erst nach dem Vorfall vor Ort kam