Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Begutachtung noch über ungenügende Krank- heits- und Behandlungseinsicht verfügt (pag. 532). Die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB sei indiziert, zweckmässig und ausreichend. Grundsätzlich sei die indizierte und empfohlene Behandlungsmassnahme auch bei gleichzeitigem Vollzug möglich, bessere Erfolgsaussichten würden jedoch ausserhalb des Strafvollzugs bestehen, da therapeutische Übungen in realen Alltags- und Konfliktsituationen ein wesentlicher Bestandteil der Behandlung seien (pag. 533). Im Rahmen der vom Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland am 21. Dezember 2012 angeordneten Ersatzmassnahme (pag.