Die Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit wird vom Gutachter als leicht- bis höchstens mittelgradig eingeschätzt (pag. 531 und pag. 542). Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten sodann eine erhöhte Rückfallgefahr für Beschimpfungen, Drohungen, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten und Körperverletzungen (pag. 531 f.). Die Taten hätten in engem Zusammenhang mit den diagnostizierten Störungen gestanden. Für seine Störungen existierten erfolgsversprechende Therapien, womit sich das Rückfallrisiko deutlich reduzieren lasse. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Begutachtung noch über ungenügende Krank- heits- und Behandlungseinsicht verfügt (pag.