Diese Befunde würden gemäss der Einschätzung des psychiatrischen Experten indessen keine schweren psychischen Störungen darstellen (pag. 521). Bei durchgehend erhaltener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Taten sei beim Beschuldigten die Fähigkeit, sich gemäss dieser Einsicht zu verhalten, infolge des Zusammenwirkens seiner affektiven (zyklothymen) Störung, seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierungen (mit leichter Kränkbarkeit) sowie situativen Faktoren (im Zusammenhang mit einer eskalierenden Konfliktdynamik) eingeschränkt gewesen. Die Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit wird vom Gutachter als leicht- bis höchstens mittelgradig eingeschätzt (pag.