Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.________ vom 18. April 2013 habe beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine Zyklothymia (ICD-10 F34.0) mit anhaltender Instabilität von Stimmung und Affektlage, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) sowie – vor dem Hintergrund chronischer Schmerzen in der Schulter – eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; alles pag. 530) vorgelegen. Diese Befunde würden gemäss der Einschätzung des psychiatrischen Experten indessen keine schweren psychischen Störungen darstellen (pag.