8 Dem Bericht zur amtsärztlichen Untersuchung des Beschuldigten am Tattag ist lediglich zu entnehmen, dass er eine medizinische Untersuchung verweigert habe, aggressiv gewesen sei, sich sehr beleidigend aufgeführt und grundlos Polizisten und den Amtsarzt beschimpft habe (pag. 232). Gemäss den IRM-Berichten habe der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt weder unter dem Einfluss von Alkohol noch unter demjenigen von Drogen oder Schlaf- und Beruhigungsmedikamenten gestanden (pag. 217 ff.). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med.