Die Psychologin bzw. Psychotherapeutin J.________ bescheinigte in ihrem Bericht vom 24. Mai 2013, dass mit dem Straf- und Zivilkläger aufgrund der beim Ereignis vom 2. Oktober 2012 erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung im Zeitraum vom 29. Oktober 2012 bis im Mai 2013 15 Sitzungen stattgefunden hätten. Der Straf- und Zivilkläger habe an Amnesie, dissozialen Störungen, Albträumen, Ein- und Durchschlafstörungen, Flashbacks und anhaltendem Zittern gelitten. Zusätzlich zu seiner Orientierungslosigkeit sei eine zuvor nie erlebte Überempfindlichkeit gegenüber elektronischen Geräten wie Natel [recte: Mobiltelefonen] und Computern gekommen.