I.________, Amtsarzt ________, erlitt der Straf- und Zivilkläger eine leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie, Prellungen an Thorax, Hals- und Lendenwirbelsäule, jedoch keine Knochenbrüche. Äusserliche Verletzungen waren keine sichtbar und der Straf- und Zivilkläger war zeitlich und örtlich orientiert. Gemäss Einschätzung von Dr. med. I.________ hätte der Unfallhergang leicht zu schweren Verletzungen mit Todesfolge führen können, da das Opfer mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geschlagen habe [recte: geprallt sei] (pag. 221). Die Psychologin bzw. Psychotherapeutin J.___