Sie sind bei der Würdigung der diversen Aussagen beizuziehen. Die Analyse der vom Straf- und Zivilkläger getragenen Kleider zeigte keine Auffälligkeiten; es waren insbesondere keine Beschädigungen aufgrund einer Kollision mit einem Fahrzeug feststellbar. Auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges konnten zudem weder Kleiderfasern noch Glassplitter festgestellt werden (pag. 208). Die ab der Frontscheibe sowie dem Dachpfosten vorne rechts erhobenen DNA- Profile sind nicht weiter interpretierbar (pag. 209 ff.). Gemäss Dr. med. I.________, Amtsarzt __