7. Objektive Beweismittel Die objektiven Beweismittel sind von der Vorinstanz vollständig aufgelistet worden (pag. 1079 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); darauf kann vorab verwiesen werden. Die im Rahmen der Beweiswürdigung wesentlichen Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln können – mit Blick auf die von der Kammer eigenständig vorzunehmende Beweiswürdigung – wie folgt zusammengefasst werden: Gemäss Anzeigerapport vom 8. Januar 2013 konnte der Beschuldigte vor Ort, im Fahrzeug sitzend, angehalten werden (pag.