_ retten konnte, ansonsten sie überfahren worden wäre. Durch dieses Fahrmanöver führte der Beschuldigte in skrupelloser Weise die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung der Privatklägerin herbei. 6 2. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 2.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Nichtbeherrschen des Fahrzeugs