1.2.2 am 02.10.2012, um ca. 16:00 Uhr, in E.________, ________, zum Nachteil von G.________, indem der Beschuldigte mit dem Personenwagen ________(Marke) mit Vollgas ohne die gebotene Vorsicht und unter Ausserachtlassens von Verkehrsregeln auf dem Trottoir vor dem H.________ (Geschäft) an der ________ mit Vollgas unvermittelt rückwärtsfuhr und sich die Privatklägerin, welche dem Personenwagen nachgerannt war, nur durch einen Sprung auf den Tritt der Eingangstüre des H.________ retten konnte, ansonsten sie überfahren worden wäre.