1.2.1 am 02.10.2012, um ca. 16:00 Uhr, in E.________, ________, zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte mit dem Personenwagen ________(Marke) mit Vollgas ohne die gebotene Vorsicht und unter Ausserachtlassens von Verkehrsregeln vorwärts auf das Trottoir der Liegenschaft ________ fuhr, den Privatkläger frontal anfuhr, ihn auf der Motorhaube auflud und weiterfuhr, bis der Privatkläger runterfiel. Durch dieses Fahrmanöver führte der Beschuldigte in skrupelloser Weise die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung des Privatklägers herbei.