Dadurch erlitt der Privatkläger eine leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie sowie Prellungen an Thorax, Hals- und Lendenwirbelsäule. Der Beschuldigte wusste bei diesem Vorgehen um die Möglichkeit einer lebensgefährlichen / schweren Verletzung beim Opfer, handelte trotzdem und nahm dadurch den Erfolg einer lebensgefährlichen / schweren Verletzung in Kauf, welcher lediglich vom Zufall abhing ob er eintrat oder nicht. 1.2. Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen