begangen am 02.10.2012, um ca. 16:00 Uhr, in E.________, ________, zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte mit dem Personenwagen ________(Marke) mit Vollgas ohne die gebotene Vorsicht und unter Ausserachtlassens von Verkehrsregeln vorwärts auf das Trottoir der Liegenschaft ________ fuhr und dabei den Privatkläger frontal anfuhr, ihn auf die Motorhaube auflud, wobei es ihn gegen die Motorhaube und Windschutzscheibe schlug und er schliesslich seitlich vom Personenwagen herunterfiel.