5 (Freisprüche) beschränkt; das Urteil wird von ihm somit ebenfalls nur teilweise angefochten (pag. 1181). Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil zufolge der vollumfänglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden; sie darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 398 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung