5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. April 2020 nur teilweise angefochten. Seine Berufung umfasst einzig Ziff. IV/2. Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verrechnung der zugesprochenen Überhaftentschädigung mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten, pag. 1174). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. April 2020 erstreckt sich demgegenüber auf das ganze Urteil (pag. 1178). Der Straf- und Zivilkläger schliesslich hat seine Berufung mit Berufungserklärung vom 30. April 2020 auf Ziff.