II. A.________ sei Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1,50, 51, 122, 129 StGB; Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 84 Tagen;