2. Es sei von der in der Dispositiv-Ziffer VI./2. Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils vorgenommenen Verrechnung der zugesprochenen Überhaftentschädigung von CHF 7'600.- mit den dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'959.10 abzusehen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. Die Entschädigung für die Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren und das Honorar des amtlichen Verteidigers seien gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen.