1187). Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie vermöge keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten bzw. des Straf- und Zivilklägers zu erkennen und verzichte auf eine Anschlussberufung (pag. 1192). Auch der Straf- und Zivilkläger sowie der Beschuldigte erhoben mit Eingabe vom 20. bzw. 25. Mai 2020 weder Anschlussberufung noch machten sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der anderen Parteien geltend (pag. 1193 bzw. pag. 1195).