1034, Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls verurteilt wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 60.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage festgesetzt wurde (pag. 1034, Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie zur Bezahlung der auf den Schuldspruch fallenden Verfahrenskosten (pag. 1034, Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ bestimmt (pag. 1035, Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Zivilklage von G.__